Im Fokus: Versicherungslösungen für Gläubigerausschüsse

Vermögen der Mitglieder schützen und Risiken minimieren - mit VERSTEEGENGläubigerschutz48
Unterstützung für Gläubigerausschüsse durch Versteegen Münster AG

Passgenaue Versicherungslösungen für Gläubigerausschuss-Mitglieder: klare Leistungen, geprüfte Garantien und eine Verbindung aus Tradition, Ordnung und moderner Absicherung. Handeln Sie souverän, minimieren Sie Ihr Risiko und schützen Sie Ihr Vermögen.

Der Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren – ein umfassender Überblick

Warum Gläubigerausschüsse unverzichtbar sind
Insolvenzverfahren setzen Ordnung durch Rechtsstaat und Präzision voraus. § 22a Abs. 1 InsO verpflichtet Gerichte zur Bildung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, sobald das Verfahren eröffnet wird. Dieses Gremium repräsentiert größte Gläubigergruppen und unterschiedliche Gläubigerinteressen. Ziel: faire, transparente Entscheidungen und Schutz der Wertbestandteile des Unternehmens.

Versteegen Gläubiger-Schutz 48

Aufgaben und Verantwortungen

  • Überwachung des Insolvenzverwalters: Unabhängige Prüfung der Verwalter-Handlungen, Sicherstellung, dass Entscheidungen im Gläubigerinteresse getroffen werden.
  • Prüfung und Zustimmung zu wichtigen Maßnahmen: Bewertung von Veräußerungen, Rechtsstreitigkeiten und strategischen Schritten, mit Stimmrecht bei relevanten Beschlüssen.
  • Beratung des Insolvenzverwalters: Fundierte Empfehlungen zur Optimierung des Verfahrensverlaufs.
  • Durchführung von Gläubigerversammlungen: Strukturierte Information, klare Abstimmung, Nachvollziehbarkeit aller Beschlüsse.
  • Schutz der Vermögenswerte: Verhinderung riskanter oder schädlicher Entscheidungen, Erhalt von Substanz.

VERSTEEGENGläubigerschutz48: Ihre starke Absicherung als Ausschussmitglied

Hier schützt Sie unsere Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Gläubigerausschüsse:

  • Mangelhafte Überwachung der Geschäftsführung des Sachwalters
  • Übertragung von Kontrollpflichten auf ungeeignete Personen
  • Genehmigung einer zu hohen Abschlagsverteilung oder deren pflichtwidrige Verweigerung
  • Unterlassene Anzeige von bekannt gewordnenen Tatsachen, die im Vergleichsverfahren zum Einschreiten des Gerichts geführt hätten
  • Unzureichende Prüfung der Kasse
  • Zustimmung zu unzweckmäßigen Maßnahmen des Sachwalters.

FAQ – Kernthemen im Überblick

  • Wann wird grundsätzlich ein Gläubigerausschuss gebildet?

    Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:

    • mindestens 6 000 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs;
    • mindestens 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
    • im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.
  • Wer gehört typischerweise in den Gläubigerausschuss?

    Im Gläubigerausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.

  • Welche Aufgaben hat der Gläubigerausschuss?

    Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.

  • In welchem Umfang haften die Mitglieder des Gläubigerausschusses?

    Wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach dem Gesetz obliegen, sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet. 
    Dies ist auch der Hauptgrund warum die Mitglieder eine Versicherung abschließen.

Fazit

Für das reibungslose und faire Management eines Insolvenzverfahrens ist ein Gläubigerausschuss unverzichtbar. Mit seiner wichtigen Aufgabe, die Interessen der Gläubiger zu vertreten, trägt er maßgeblich zur erfolgreichen Durchführung des Verfahrens bei.

Dank VERSTEEGENGläubigerschutz48 können die Mitglieder des Gläubigerausschusses nun auch mit der Gewissheit agieren, dass ihre persönlichen Risiken minimiert sind. So können sie sich voll und ganz auf ihre verantwortungsvolle Aufgabe konzentrieren.

Jens Hebecker, Vorstand der Versteegen Assekuranz Versicherungsmakler Münster AG

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Jens Hebecker
Vorstand, Haftpflicht Underwriter (DVA), Technischer Underwriter (DVA)
Telefon: +49 (0) 251 / 93 20 3-31
E-Mail: j.hebecker(at)versteegen.de